1. Wer wir sind
Zur Geschichte
Der Nikolaitanerverein Leipzig – Förderverein des Nikolaigymnasiums Leipzig e. V. entstand zum 01. 01.2011 durch die Fusion der beiden Vereine „Nikolaitaner-Verein e. V. Leipzig“ und „Förderverein (bzw. Verein der Freunde und Förderer) des Nikolai-Gymnasiums Leipzig e. V.“.
Der gemeinnützige Nikolaitaner-Verein e. V. Leipzig hatte sich das Ziel gestellt, die Tradition der Nikolaischule Leipzig, des ältesten und ersten städtischen Realgymnasiums zu bewahren und Schulbildung und Erziehung an der Neuen Nikolaischule zu unterstützen. Die Wiedergründung des Vereins im Jahre 1991 (Gründung 1919, Verbot aller Vereine 1945), die sich auf die Absolventen der Nikolaischule aller Jahrgänge und auf andere , der Schule eng verbundene Personen stützte, hatte zunächst das Ziel, die Restaurierung des Gebäudes Alte Nikolaischule im Herzen der Stadt zu fördern, das Nikolaigymnasium wieder zu beleben und die Schulgeschichte zu erforschen. Die Mitglieder des Vereins unterstützten die Bemühungen der Schulleitung des Gymnasiums Schönbachstraße, ab 01.04.1995 die Bezeichnung Neue Nikolaischule tragen zu dürfen und bemühten sich erfolgreich um den Wiederaufbau und weiteren Ausbau des Vereinsarchivs. Der Verein setzte sich zusammen mit der Schulleitung und dem Förderverein der Schule für den Wiederaufbau der im 2. Weltkrieg zerstörten 2. Turnhalle als Mehrzweckhalle (Turnhalle und Aula) ein und sammelte 30.000,- € Eigenmittel als Voraussetzung für die Durchführung staatlicher (kommunaler) Baumaßnahmen. Hiervon konnten die Mehrzweckhalle, das neue Schülerratszimmer und das neue Sportlehrerzimmer möbliert, eine mobile Bühne angeschafft und die Verschattung des Oberlicht-Bandes der Mehrzweckhalle installiert werden. Der Verein leistete Öffentlichkeitsarbeit, auch im Interesse der Neuen Nikolaischule. In den jährlichen Mitgliederversammlungen wurden/werden schulhistorische und aktuelle schulische Themen behandelt, z. B. zur Geschichte der Schule, zu namhaften Nikolaitanern (wie Gottfried Wilhelm Leibniz [1646-1716, Nikolaischüler 1658-1661], Christian Thomasius [1655-1728, Nikolaischüler 1666-1670], Johann Gottfried Seume [1763-1810, Nikolaischüler 1779-1780], Richard Wagner [1813-1883, Nikolaischüler 1828-1830] und Karl Liebknecht [1871-1919, Nikolaischüler 1881-1890] und zu Projekten der als Nikolaitanertage gestalteten Projektwochen.
Der gemeinnützige Verein der Freunde und Förderer (Förderverein) des Nikolai-Gymnasiums Leipzig e. V. gründete sich am 05. Mai 1993. Satzungsgemäß hatte u. a. er die Aufgabe, finanzielle Mittel zur Förderung der Bildung und Erziehung an der Neuen Nikolaischule zu beschaffen, insbesondere für Anschaffungen, für die öffentliche Mittel nicht ausreichen. Dies geschah hauptsächlich durch Mitgliedsbeiträge eingeschriebener und weiterer zu gewinnender Mitglieder, aber auch durch Einwerbung von Spenden usw. So organisierte er die Grundausstattung der Schulbibliothek mit Sachspenden im Wert von rund 10.000.-€ und finanzierte die Beschaffung bzw. Anschaffung von Computern für die Schulbibliothek (6), für ein 3. Computerkabinett (16), für das Homepage-Team (1), er war bis 2002 Träger der „Aktion 55“ und seit 2008 einer ABM für die Schulbibliothek und gibt seit 1995 unter Vorfinanzierung und finanzieller Unterstützung das Jahrbuch der Schule heraus. Der Förderverein unterstützte finanziell Schüleraustausche, Kunstausstellungen, die als Nikolaitanertage gestalteten Projektwochen, die Ausbildung von Streitschlichtern und Schülerzeitungsredakteuren usw. Der Verein setzte sich zusammen mit der Schulleitung und dem Nikolaitanerverein für den Wiederaufbau der im 2. Weltkrieg zerstörten 2. Turnhalle als Mehrzweckhalle (Turnhalle und Aula) ein und sammelte 15.000,- € Eigenmittel als Voraussetzung für die Durchführung staatlicher (kommunaler) Baumaßnahmen. Hiervon konnten die Beschallungstechnik der Mehrzweckhalle und die Küche der neuen Cafeteria finanziert werden. Auch war und ist der Förderverein für die Beantragung, Verwaltung, Kontrolle des Einsatzes und Abrechnung von bewilligten Fördermitteln für z. B. Schüleraustauschreisen verantwortlich.
Die Gründe für die Verschmelzung der beiden Vereine, die 2 Jahre lang vorbereitet wurde, lagen - bei jeweiliger Wahrung der Traditionen und Bewahrung jeweils alles Bewährten - in:
- der Schaffung von Synergie- und Einspareffekten für beide Vereine
- einer größeren, zunächst sogar mehr als doppelt so großen Mitgliederzahl
- einem größeren finanziellen Potential
- einer effektiveren Außenwirksamkeit, auch im Hinblick auf die Vorbereitung und Durchführung der 500-Jahr-Feier der Nikolaischule 2012
- der Möglichkeit, schlagkräftiger und effizienter Spendenmittel einzuwerben, z. B. für die Sanierung der Turnhalle I des Nikolai-Gymnasiums und das 500jährige Jubiläum der Nikolaischule.
Anliegen, Aufgaben und Ziele
Der Nikolaitanerverein Leipzig- Förderverein des Nikolagymnasiums Leipzig e. V. will u. a.
- die Tradition der Nikolaischule bewahren und Schulbildung und Erziehung an der Neuen Nikolaischule unterstützen,
- finanzielle Mittel zur Förderung der Bildung und Erziehung an der Neuen Nikolaischule beschaffen, insbesondere für Anschaffungen, für die Mittel der öffentlichen Hand nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen, und
- weitere, im Interesse des Schulbetriebes und des Lebens in der Schulgemeinschaft förderungswürdige Anliegen unterstützen.
In Zusammenfassung der Aufgaben der beiden bisherigen Vereine bestehen seine konkreten Aufgaben u. a. in
- der Werbung von Mitgliedern unter den jährlichen Absolventen des Nikolaigymnasiums und unter der Elternschaft der insbesondere jährlich neuen 5. Klassen,
- der Finanzierung der Absolventennadel mit Eindruck der Abitur-Jahreszahl,
- der Finanzierung der jährlichen Buchprämien für die jeweils max. 3 – 5 besten Abiturienten,
- der Finanzierung und Herausgabe (in Eigenleistung) der Nikolaitanerblätter zur Veröffentlichung der besten Besonderen Lernleistungen (BELL) (oder auch Facharbeiten),
- dem Versand der Rundbriefe an alle Mitglieder 2 Mal im Jahr,
- der Durchführung von Vorträgen und Ausstellungsbesuchen im Rahmen der jährlich in der Aula der Alten Nikolaischule stattfindenden Mitgliederversammlungen,
- der Vorbereitung von Grußworten durch Absolventen der Neuen Nikolaischule von vor 10 Jahren im Rahmen der Schulentlassungsfeiern,
- der gezielten Einwerbung von Spenden für Projekte wie z. B. die Sanierung der Turnhalle I und das 500-jährige Jubiläum der Nikolaischule 2012,
- der finanziellen Unterstützung von Gemeinschaftsveranstaltungen und Projekten der Schule,
- der Ausübung der Trägerschaft für das Schulbibliothekspersonal,
- der Anteilsfinanzierung der Ausbildung von Streitschlichtern, Schülerzeitungsredakteuren, Clubmitarbeitern,
- der Beantragung, Verwaltung und Kontrolle des Einsatzes von Fördermitteln für spezielle Projekte wie Schüleraustauschreisen usw.,
- der Vorfinanzierung und Herausgabe des jährlich erscheinenden Jahrbuches und der Finanzierung des Jahrbuches für die Absolventen eines jeden Abiturjahrgangs,
- der Vorfinanzierung von T-Shirts für die Schüler,
- usw.
Satzung
Leipzig, 18.09.10
Satzung des Nikolaitanervereins Leipzig – Förderverein des Nikolaigymnasiums Leipzig e. V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1.Der Verein führt den Namen
Nikolaitanerverein Leipzig – Förderverein des Nikolaigymnasiums Leipzig e. V.
2.Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgaben,
Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Nikolaitanerverein Leipzig – Förderverein des Nikolaigymnasiums Leipzig e. V.
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Beschaffung und Verwaltung sowie Verwendung von
insbesondere finanziellen Mitteln für das Gymnasium Neue Nikolaischule Leipzig
zur Verwirklichung seiner steuerbegünstigten Zwecke.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Weiterleitung der
Mittel an das Gymnasium Neue Nikolaischule Leipzig zum Zweck der Förderung
der Bildung und Erziehung an diesem Gymnasium.
Dadurch sollen vor allem
- die Entwicklung vielfältiger Beziehungen zwischen Schule und Öffentlichkeit,
- den Bildungszielen der Schule dienende Anschaffungen, soweit dafür öffentliche
Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen,
- die Unterstützung der Arbeitsgemeinschaften und Gemeinschaftsveranstaltungen der
Schule,
- gezielte Sachspenden,
- die Unterstützung weiterer, im Interesse des Schulbetriebes und des Lebens in der
Schulgemeinschaft förderungswürdiger Anliegen,
- die Entwicklung, Pflege und Bewahrung von Schultraditionen
gefördert werden.
3.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
4.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
Angemessener Auslagenersatz kann gewährt werden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden,
soweit sie sich der Schule verbunden fühlt und als Freund und Förderer des
Gymnasiums Neue Nikolaischule Leipzig Zweck und Aufgaben des Vereins und
damit diese Satzung anerkennt.
2.Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich mit rechtsverbindlicher Unterschrift beim Vorstand des Vereins zu beantragen.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach sachlichen
Gesichtspunkten.
Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1.Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Bei juristischen Personen endet sie auch bei Auflösung der Gesellschaft.
2.Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres
erklärt werden.
3.Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a)schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
b)mehr als zwei Monate mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses den rückständigen Beitrag binnen eines weiteren Monats nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, vor der Entscheidung im Vorstand zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen.
Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses beim Vorstand Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereins aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
2.Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig und in der geforderten Höhe sowie termingerecht seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, den Verein durch seine Mitarbeit bzw. durch Anregungen und Vorschläge zu unterstützen.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
1.Jedes Mitglied hat bis zum 31.01. des Jahres bzw. mit Eintritt den entsprechenden im Voraus fälligen Jahres-Mitgliedsbeitrag durch Überweisung zu zahlen.
Für das Kalenderjahr des Eintritts und Austritts ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen.
2.Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung und
der Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a)Bestimmung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins,
b)Änderungen der Satzung,
c)Auflösung des Vereins,
d)Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3 und die Bearbeitung des Widerspruchs eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss gemäß § 4 Nr. 3 Satz 5,
e)Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
f)Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes sowie des Kassenprüfberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
g)Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
h)Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2.Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, in der Regel im Mai/Juni.
Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung
spätestens 14 Tage vor Beginn durch den Vorstand schriftlich einzuladen.
Die Einladung kann, soweit Eltern von Schülern zu den Mitgliedern zählen, durch die
Schule über die Schüler verteilt werden.
3.Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder
die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die
Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die § 8 Nr. 1 b), c), g) zum Gegenstand haben.
4.Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
5.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch den Vorstand zu bestimmenden Versammlungsleiter geleitet.
6.Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Sie beschließt mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet nach dreimaliger Abstimmung die Stimme des Versammlungsleiters.
Satzungsänderungen, Beschlüsse über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und über die
Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
7.Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
8.Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 9
Vorstand
1.Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b)die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c)die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes und des Kassenberichtes,
d)die Aufnahme neuer Mitglieder.
2. Der Vorstand besteht aus
dem/der Vorsitzenden,
1-2 Stellvertretenden Vorsitzenden,
dem/der Schatzmeister/in,
dem/der Schriftführer/in,
einem/einer Verantwortlichen für die Mitgliederbewegung,
bis zu 3 Beisitzern.
Davon können bis zu zwei Ämter in einer Person zusammengefasst werden, darunter aber nicht die Funktionen des Vorsitzenden und der Stellvertretenden Vorsitzenden sowie die des Schatzmeisters mit der des/der Vorsitzenden.
Der Vorstand soll jedoch aus mindestens 5 Mitgliedern bestehen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die 1.Stellvertretende
Vorsitzende (sofern zwei Stellvertreter vorhanden) und der/die Schatzmeister/in.
Jede/r von ihnen kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten.
Jedoch können über Geldmittel im Wert von über 1000,00 € oder über andere Rechtsverbindlichkeiten nur zwei der in Satz 1 genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam verfügen.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von zwei Jahren einzeln gewählt.
Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
Ein Mitglied bleibt wie auch der gesamte Vorstand nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so können die verbleibenden
Vorstandsmitglieder die von dem Ausgeschiedenen wahrgenommenen Aufgaben für
den Rest der Amtszeit übernehmen oder ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des
Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand kooptieren.
5. Der Vorstand tritt in der Regel monatlich zusammen.
Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einberufen.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
6. Sitzungsverlauf und die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
Ein Beschluss ist auch ohne Vorstandssitzung gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder schriftlich zugestimmt haben.
7. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bestellen, denen auch Vereinsmitglieder außerhalb
des Vorstandes angehören und zu deren Tätigkeit auch Nichtmitglieder herangezogen
werden können.
8. Der Vorstand kann zur Regelung der Vereinsarbeit Ordnungen schriftlich festlegen.
Diese sind auf Verlangen der Mitgliederversammlung von dieser zu genehmigen.
9. Der Vorsitzende (oder im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter) führt und
überwacht die Arbeit des Vereins im Sinne dieser Satzung.
Er leitet die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzung.
10. Der Schriftführer ist für die Versammlungs- und Sitzungsprotokolle verantwortlich
und führt die Mitgliederdatei.
11. Der Schatzmeister hat für die ordnungsgemäße Kassenführung Sorge zu tragen.
Über die Vereinsmittel entscheidet der Vorstand.
Er hat vor der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
§ 10
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte der Mitglieder zwei Kassenprüfer, die die
Jahresrechnung des Vorstandes selbstständig prüfen und der Mitgliederversammlung
darüber berichten.
Ihr Prüfungsbericht ist bis zu der Mitgliederversammlung, in der über die Entlastung des Vorstandes entschieden wird, spätestens 6 Monate nach Ende des Geschäftsjahres abzuschließen.
§ 11
Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen,
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Das bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vereinsvermögen geht nach Begleichung etwaiger Schulden an die Stadt Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Bildung und Erziehung am Gymnasium Neue Nikolaischule Leipzig zu verwenden hat.
Das gleiche gilt, wenn die Mitgliederversammlung eine Änderung des Vereinszweckes beschließt, die vom zuständigen Finanzamt nicht als gemeinnützig anerkannt wird.
§ 12
Inkrafttreten
Die mit Beschluss vom 28.03.1998 geänderte, am 15.10.1991 im Vereinsregister unter Nr. VR 1064 eingetragene Satzung vom 05.04.1991 tritt nach erneuter Änderung mit Beschluss vom 18.09.2010 mit Wirkung vom 18.09.2010 in Kraft.